Satzung des Vereins

Scharwenka-Kulturforum e.V.

Satzung des Scharwenka Kulturforum e.V. in der Fassung vom 01.01.2016 

Im folgenden können Sie den kompletten Text der Satzung des Vereins aufrufen. (dies ist nur als Information gedacht. Die rechtliche Fassung liegt in gedruckter Form oder als Pdf vor.)

Rechtsform und Sitz des Vereins 

Der Name des Vereins lautet „Scharwenka Kulturforum e.V.“ (vormals „Xaver Scharwenka Komponierhaus e.V.“) mit dem Sitz in Bad Saarow. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter VR 32166 FF eingetragen

Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur durch 

a. Erhaltung des Komponierhauses Xaver Scharwenka, Moorstr. 3, 15526 Bad Saarow (Scharwenka Kulturforum) für kulturelle Zwecke,

b. Pflege und Verbreitung der Werke der Komponisten und Musiker Xaver und Philipp Scharwenka, u.a. durch Mitarbeit bei der Unterhaltung eines Archivs und Museums, in denen das Schaffen der Brüder Scharwenka gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht wird,

c. Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des „Scharwenka Kulturforums“ in Bad Saarow, u.a. bei der Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen und Gewährleistung eines Museumsbetriebs, d. die Förderung von Nachwuchsmusikern, u.a. durch Bereitstellung von Auftrittsmöglichkeiten, Veranstaltung von künstlerischen Wettbewerben u.ä. e. Entwicklung der Zusammenarbeit mit den Scharwenka-Institutionen in der Geburtsstadt der Komponisten Szamotuly/Poznan (Polen). 

(2) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. 

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. 

Mitgliedschaft und Beiträge 

(1) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. 

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. 

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. 

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, eine Ablehnung muss nicht begründet werden. 

(4) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Art, Höhe und Fälligkeit richten sich nach der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. 

Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November schriftlich gegenüber dem Vorstand kündigt (Austritt). 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

  • gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt,
  • das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet,
  • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht 

nachkommt. 

(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme mit einer Frist von einem Monat zu geben. 

Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Organe 

Die Organe des Vereins sind 

  1. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand, c. zwei Kassenprüfer. 

Mitgliederversammlung 

(1) Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt; der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Einladungen an Mitglieder, die ihre Email-Adresse dem Verein bekanntgegeben haben, erfolgen per Email. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen 30 Kalendertage liegen. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Ein Mitglied des Vereins kann sich in der Mitgliederversammlung in der Ausübung seiner Rechte durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch durch mündliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied nach Zugang der Tagesordnung und vor Versammlungsbeginn erfolgen. 

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand gibt solche Anträge unverzüglich allen Mitgliedern bekannt. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschließt. 

(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

(6) Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Kommt es hier zu einer Stimmengleichheit, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes anwesende bzw. ordnungsgemäß vertretene Mitglied mit einer Stimme. 

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse im Wortlaut (mit Abstimmungsergebnis) und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. 

Aufgaben der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über 

  1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. die Wahl und die Abwahl des Ehrenvorsitzenden,
  3. die Jahresrechnung des Vorjahres,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. den Aufgaben- und den Finanzplan des laufenden Jahres,
  6. die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
  7. die Anträge nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung,
  8. die Ordnungen des Vereins. 

(2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, Neufassung und Änderungen der Ordnungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. 

Vorstand 

(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet 

(2) Dem Vorstand gehören an: 

  1. der Vorsitzende,
  2. der stellvertretende Vorsitzende,
  3. der Schatzmeister,
  4. mindestens zwei, höchstens sieben weitere Beisitzer,
  5. der Ehrenvorsitzende mit beratender Stimme. 

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. 

(4) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Ergänzungswahl durchführt. 

(5) Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende. Bei dieser Berechnung bleibt die Position des Ehrenvorsitzenden außer Betracht. 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig. Der Ehrenvorsitzende hat lediglich eine beratende Stimme. 

(8) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse festhalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

  • 10 

Aufgaben des Vorstandes 

Der Vorstand entscheidet über 

  1. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist,
  2. die Führung der laufenden Geschäfte,
  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  4. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5.  die Aufnahmeanträge.
  • 11 

Ehrenvorsitzender 

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine natürliche Person, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, mit einfacher Stimmenmehrheit zum Ehrenvorsitzenden wählen. 

(2) Der Ehrenvorsitzende bleibt im Amt bis zu seinem Tod oder bis er dieses Amt 

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegt. 

(3) Die Mitgliederversammlung kann den Ehrenvorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit abwählen. 

  • 12 

Datenschutzklausel 

(1) Der Verein erhebt und speichert folgende Daten seiner Mitglieder in einer elektronischen Datensammlung: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, Email, Homepage u.ä.), Beitrags- und sonstige Zahlungen, Funktionen im Verein, Datum und Dauer des persönlichen Einsatzes für den Verein. 

(2) Zugriff auf die Daten hat nur der Vorstand. Der Verein verwendet diese Daten nur zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, sie werden nicht an Dritte weitergegeben. 

  • 13 

Auflösung 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 30 Tagen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder nach dem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Scharwenka Stiftung Bad Saarow, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verwenden darf. 

  • 14 

Gleichstellungsklausel 

Werden Ämter und Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten sämtliche Amts- und Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form. 

  • 15 

Schlussvorschriften 

Diese Satzung ist in dieser Fassung durch die Mitgliederversammlung am 22.09.2015 beschlossen. Sie tritt am 01.01.2016 in Kraft und ersetzt damit alle bisherigen Satzungen.